Sie sind kompetent in allen relevanten Bereichen, die Sie als Unternehmensleiter verantworten. Sie nehmen regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teil und kommen Ihrer Tätigkeit als Vorstand/Geschäftsführer stets pflichtbewusst nach. Die Sorgfaltspflichten als Geschäftsleitungsorgan sind für Sie nicht nur Theorie, sondern werden täglich aktiv gelebt. Trotzdem steht das Risiko, in den Mittelpunkt eines Strafverfahrens gestellt zu werden, stets über Ihnen. Denn der bloße Verdacht eines Vergehens reicht aus, um ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Gang zu bringen.
Die möglichen Anspruchsgrundlagen kommen im Wesentlichen aus den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und des Steuerrechts. Aber auch vorgeworfene Versäumnisse der allgemeinen Sorgfaltspflichten (Organisations-, Auswahl- und Kontrollpflichten) können Verfahren wegen Körperverletzung oder im schlimmsten Fall sogar wegen Totschlag zur Folge haben. Ursächlich dafür können in der Immobilienwirtschaft insbesondere die Verkehrssicherungspflichten sein. Ein daraus resultierender Personenschaden kann das Ermittlungsverfahren gegen den verantwortlichen Vorstand oder Geschäftsführer auslösen. Auch Versäumnisse bei den Kontrollpflichten des Winterdienstes oder bei der Baustelleneinrichtung können ursächlich sein. Diese Kontrollpflicht besteht im Übrigen auch, wenn eine Vergabe an ein externes Unternehmen erfolgte.
Im Unterschied zu einem Zivilverfahren, bei dem entweder eine natürliche oder juristische Person gegen eine andere natürliche oder juristische Person antritt, stehen sich in einem Strafverfahren immer die Staatsanwaltschaft und eine natürliche Person gegenüber. Eine Haftungsübernahme durch das Unternehmen ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine juristische Person handelt. Gegen diese kann kein Strafverfahren eröffnet werden. Daher wird eine Strafanzeige in den meisten Fällen gegen Mitglieder der Geschäftsleitung gestellt, kann aber auch gegen sonstige Mitarbeiter des Unternehmens gerichtet sein.
Die im Strafverfahren entstehenden Kosten können von einer Spezial-Strafrechtsschutzversicherung aufgefangen werden. Hier werden neben den Verfahrenskosten auch die Kosten eines Strafverteidigers aus einer Honorarvereinbarung übernommen. Auch Kosten für Sachverständige oder Öffentlichkeitsarbeit können vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden.
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